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Daniel Marty

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Schweiz: Eine Übersicht


Sorglos für die Rente sparen

In der Schweiz ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine zentrale Säule der sozialen Sicherheit. Sie stellt sicher, dass Menschen im Alter oder bei Verlust des Erwerbseinkommens durch Tod des Ehepartners finanzielle Unterstützung erhalten.

Was viele Personen nicht wissen, ist, dass neben Erwerbstätigen auch Nichterwerbstätige zur Zahlung von AHV-Beiträgen verpflichtet sind. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, aktuelle Regelungen und die Berechnung der Beiträge.



Wer gilt als Nichterwerbstätig?

Nichterwerbstätige Personen sind jene, die kein Erwerbseinkommen erzielen. Dazu gehören unter anderem:


  • Vorzeitig Pensionierte

  • Bezüger von IV-Renten (Invalidenversicherung)

  • Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern

  • Studierende

  • Weltreisende

  • Ausgesteuerte Arbeitslose

  • Geschiedene und Verwitwete

  • Ehepartner von Pensionierten oder von im Ausland Erwerbstätigen


Auch Personen, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen, zählen zu den Nichterwerbstätigen. Wenn eine erwerbstätige Person nicht dauerhaft voll erwerbstätig ist (weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit), wird eine Vergleichsrechnung durchgeführt, um festzustellen, ob zusätzliche Beiträge als Nichterwerbstätiger nötig sind.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet, wenn das Referenzalter erreicht wird. Das Referenzalter beträgt in der Regel 65 Jahre, jedoch gibt es für Frauen mit Jahrgang vor 1964 abgestufte Regelungen:


  • Jahrgang 1960: 64 Jahre

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate

  • Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate

  • Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate

  • Jahrgang 1964: 65 Jahre


Gründe für die Beitragszahlung

Es ist wichtig, die AHV-Beiträge lückenlos zu bezahlen, da fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung der Renten führen können. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, bleiben Sie ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 58. Lebensjahr vollenden, der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen.

Ausnahme von der Beitragspflicht

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1’028 Franken pro Jahr) entrichtet. Dies gilt auch, wenn sie ohne Barlohn im Betrieb des Ehepartners mitarbeiten.

Grundlage der Berechnung

Die Höhe der Beiträge an die AHV, IV und EO für Nichterwerbstätige basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen. Bei Verheirateten wird das gemeinsame Vermögen und Renteneinkommen je zur Hälfte angerechnet.

Beitragstabelle

Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach dem Vermögen und dem vervielfachten Renteneinkommen. Beispielsweise:


  • Unter CHF 340,000: Jahresbeitrag von 514 Franken

  • CHF 640,000: Jahresbeitrag von 1,250.80 Franken

  • CHF 1,390,000: Jahresbeitrag von 2,840.80 Franken


Für Vermögen über 1,740,000 Franken erhöht sich der Beitrag für jede weiteren 50,000 Franken um 159 Franken pro Jahr. Der Maximalbeitrag beträgt 25,700 Franken pro Jahr bei einem Vermögen und Renteneinkommen von über 8,740,000 Franken.

Anrechnung der Erwerbseinkommen

Wenn eine Person weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist, können die auf das Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge an die Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.

Akontobeiträge

Die Ausgleichskassen setzen provisorische Akontobeiträge basierend auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen fest. Änderungen in der finanziellen Situation müssen unverzüglich gemeldet werden, um Verzugszinsen zu vermeiden.

Definitive Beiträge

Die endgültigen Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgelegt. Ist der bezahlte Akontobeitrag höher als der definitive Beitrag, wird die Differenz erstattet. Bei zu niedrigen Akontobeiträgen wird die Differenz in Rechnung gestellt und muss innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.

Verzugszinsen

Verzugszinsen werden erhoben, wenn Beiträge verspätet bezahlt werden, unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung. Der Zinssatz beträgt einheitlich 5 % und die Zinsen werden tageweise berechnet.

Schlussfolgerung

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zur AHV, IV und EO in der Schweiz ist eine wichtige Komponente des sozialen Sicherungssystems. Es ist unerlässlich, die Beiträge lückenlos zu bezahlen, um Rentenkürzungen zu vermeiden. Nichterwerbstätige sollten sich sorgfältig über ihre Verpflichtungen informieren und ihre finanzielle Situation regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Beiträge leisten und Verzugszinsen vermeiden. Die klaren Regelungen und die Beitragstabelle bieten dabei eine gute Orientierungshilfe. 

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